- Allenfalls erfordern auch weitere Bereiche neue Prüfungen (Kanalisationsplan, Anschlussbewilligungen etc.) Die Projektänderung ist daher noch nicht entscheidreif. Es ist nicht Sache der BVE, die erforderliche umfassende Prüfung der Projektänderung im oberinstanzlichen Verfahren vorzunehmen. Der angefochtene Entscheid vom 15. Mai 2018 sowie die Verfügung des AGR vom 16. April 2018 werden daher aufgehoben und das Projektänderungsgesuch vom 4. März 2019 zur weiteren Behandlung an die Vorinstanz zurückgewiesen. 3. Kosten