- Da sich das Bauvorhaben in der Landwirtschaftszone befindet, wird das AGR erneut mittels Verfügung über die Zonenkonformität der Projektänderung gemäss Art. 16a RPG11 befinden müssen (Art. 25 Abs. 2 RPG, Art. 84 BauG). Dabei wird etwa neu zu prüfen sein, ob das Ersetzen der bis anhin vorgesehenen Kiesgrundlage durch einen Hartbelag zonenkonform ist und ob der Wohnraum des neuen Wohnhauses bezüglich Grösse dem objektiven, im Rahmen der Zonenkonformität zulässigen Bedarf (Art. 16a RPG i.V.m. Art. 34 Abs. 3 RPV12) entspricht.