Aufgrund des komplett neuen Wohnhauses, der angepassten Umgebungsgestaltung und der höheren Positionierung des Stalles scheint dies nicht ausgeschlossen. Selbst wenn auf eine Publikation verzichtet werden kann, sind die Gegenpartei und die von der Projektänderung allenfalls zusätzlich berührten Dritten anzuhören (Art. 43 Abs. 2 und 3 BewD).