Bei der Scheune sind nur eine leichte, in Realität kaum wahrnehmbare Abdrehung sowie eine etwas höhere Positionierung vorgesehen. Die Dimensionen, das Erscheinungsbild und die Raumaufteilung der Scheune bleiben unverändert. Trotz gewisser Veränderungen in der Umgebungsgestaltung ändert sich nichts an der Erschliessungssituation. Die Anpassungen können deshalb als Projektänderung im Sinne von Art. 43 Abs. 1 BewD behandelt werden.