43 Abs. 1 BewD). Ein Bauvorhaben ist insbesondere dann in seinen Grundzügen verändert, wenn ein Hauptmerkmal, wie Erschliessung, Standort, äussere Masse, Geschosszahl oder Geschosseinteilung wesentlich verändert wird oder wenn eine Mehrzahl geringer Änderungen dem Bau oder der Anlage eine gegenüber dem ursprünglichen Projekt veränderte Identität verleiht. Bei Gesamtprojekten bestimmt sich das zulässige Mass einer Projektänderung nach dem ganzen Vorhaben, nicht nach einzelnen Teilen.8 Die Baubewilligungsbehörde kann nach Anhörung der Beteiligten und