Somit muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den Rügen dieser Beschwerde auseinandersetzen. Die Beschwerdeführenden 10 bis 14 wohnen in grösserer Distanz zum Vorhaben (rund 170 m). Es ist fraglich, ob sie aufgrund dieser Distanz beschwerdebefugt sind. Dies kann aber offen bleiben. Aufgrund der Beschwerdebefugnis der Beschwerdeführenden 1 bis 9 kann darauf verzichtet werden, die 5 Aldo Zaugg/Peter Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35- 35c N. 16. 6 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 4, mit weiteren Hinweisen.