d) Die Beschwerdeführenden 1 bis 9 sind allesamt Eigentümerinnen oder Eigentümer und/oder Bewohnerinnen oder Bewohner der Wohnhäuser an der F.________ G.________ und G.________a. Diese Gebäude sind weniger als 100 m von den geplanten Neubauten entfernt. Das Bauvorhaben befindet sich zudem frontal vor diesen Wohnhäusern, womit eine direkte Sichtverbindung besteht. Sie sind als Nachbarinnen oder Nachbarn unmittelbar in eigenen schutzwürdigen Interessen betroffen und damit zur Beschwerdeführung legitimiert. Somit muss sich der Entscheid auf jeden Fall mit den Rügen dieser Beschwerde auseinandersetzen.