6. Mit Verfügung vom 7. März 2019 führte das Rechtsamt aus, es erwäge, das geänderte Vorhaben als Projektänderung entgegenzunehmen und diese Projektänderung gestützt auf Art. 43 Abs. 3 BewD2 zur Weiterbehandlung an die Gemeinde Belp als Vorinstanz zurückzuweisen. Die Verfahrensbeteiligten erhielten Gelegenheit, sich hierzu zu äussern. Die Beschwerdeführenden, der Beschwerdegegner und das AGR führten aus, dass sie gegen dieses Vorgehen nichts einzuwenden hätten. Die Gemeinde Belp beantragt, dass das Projektänderungsverfahren durch die BVE weitergeführt werde.