Die Beschwerde ist abzuweisen, soweit darauf eingetreten werden kann. Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Auch wenn die Vorinstanz das Nichteintreten falsch begründet hat, sind darin vorliegend keine besonderen Umstände im Sinne von Art. 108 Abs. 1 VRPG zu erblicken, welche es rechtfertigen würden, auf die Erhebung von Verfahrenskosten zu verzichten. So stehen die Rügen des Beschwerdeführers in keinem Zusammenhang mit der falschen Entscheidbegründung; es ist mit anderen Worten davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde auch bei richtiger Begründung des Nichteintretens eingereicht hätte.