Der Beschwerdeführer stellt in seiner Eingabe vom 16. Juli 2017 schliesslich sinngemäss die von der Gemeinde für den Nichteintretensentscheid erhobene Gebühr von Fr. 500.00 in Frage. Gemäss Art. 40 Abs. 1 BauG sowie Art. 33 Abs. 3 VRPG muss bei einer Beschwerde auch die Begründung innert der Frist eingereicht sein. Neue Rügen sind nach Ablauf der Rechtsmittelfrist unzulässig.12 Diese Rüge wurde daher zu spät geltend gemacht, darauf ist nicht einzutreten. Selbst wenn darauf einzutreten wäre, erwiese sich die Rüge als unbegründet. So findet die von der Gemeinde erhobene Gebühr für dieses nachträgliche Baugesuch in Art. 51 und Art. 52 BewD eine genügende gesetzliche Grundlage.