d) Dazu kommt, dass es sich vorliegend um ein nachträgliches Baubewilligungsverfahren handelt. Wie ausgeführt (E. 3b) steht es dem Beschwerdeführer daher nach erfolgtem Bauabschlag mit Anordnung der Wiederherstellung nicht offen, für dasselbe Bauvorhaben einfach nochmals ein neues Baugesuch einzureichen, könnte doch so die Wiederherstellung beliebig verzögert und verunmöglicht werden. Auch aus diesem Grund ist die Gemeinde zu Recht nicht auf das Baugesuch vom 30. April 2018 eingetreten.