Daran ändern – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch allfällige, überwiesene Motionen nichts, stellen diese doch (noch) nicht geltendes Recht dar. Die vom Beschwerdeführer erwähnte Motion (17.3358, Umnutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Bauten zur Wohnnutzung) wurde zudem von Ständerat am 13. Juni 2018 ohnehin abgelehnt. Die massgebenden rechtlichen Bestimmungen (Art. 24 ff. RPG) blieben seit dem Entscheid der Gemeinde zu dem im Jahr 2014 eingereichten Baugesuch unverändert. Auch ein Wiederaufnahmegrund nach Art. 56 VRPG liegt nicht vor.