Das nun nochmals eingereichte Baugesuch (Baugesuchs-Nr. 2018-057) ist damit identisch mit dem im Jahr 2014 eingereichten Baugesuch (Baugesuchs-Nr. 2014-062). Über dieses Bauvorhaben wurde mit Entscheid der Gemeinde vom 11. Juli 2017 (Bauabschlag und Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands) schon rechtskräftig befunden. Seit dem damaligen Entscheid haben sich weder die tatsächlichen, noch die rechtlichen Gegebenheiten verändert. Daran ändern – entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers – auch allfällige, überwiesene Motionen nichts, stellen diese doch (noch) nicht geltendes Recht dar.