Die Gemeinde hatte damit in ihrem Entscheid keinen Spielraum, von der negativen Verfügung des AGR abzuweichen. Die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands konnte die Gemeinde sodann nur für den Fall des Bauabschlags verfügen. Die Verfügung der Gemeinde vom 11. Juli 2017 enthielt somit implizit den Bauabschlag. Davon schien im Übrigen auch der Beschwerdeführer auszugehen, führt er doch etwa in seinem dem neuen Baugesuch vom 30. April 2018 (Baugesuchs-Nr. 2018- 057) beigefügten Schreiben vom 12. April 2018 selber aus, er habe für sein erstes Baugesuch den Bauabschlag erhalten. Zudem hat er die Verfügung der Gemeinde vom 11.