Dieses erste Baugesuchsverfahren (Baugesuchs-Nr. 2014-062) fand mit der Wiederherstellungsverfügung der Gemeinde vom 11. Juli 2017 seinen Abschluss. Darin hat die Gemeinde zwar nicht explizit den Bauabschlag verfügt. Allerdings verweist die Gemeinde im Sachverhalt auf die negative Verfügung des AGR vom 6. November 2014 und eröffnete diese zusammen mit ihrem Entscheid. Diese Verfügung, mit welcher das AGR die Ausnahmebewilligung für das ersuchte Vorhaben verweigerte, ist für die Gemeinde verbindlich10. Die Gemeinde hatte damit in ihrem Entscheid keinen Spielraum, von der negativen Verfügung des AGR abzuweichen.