Ausser den Wiederaufnahmegründen nach Art. 56 VRPG7 fallen auch alle tatsächlichen oder rechtlichen Veränderungen, die seit dem erstmaligen Bauentscheid eingetreten sind, in Betracht.8 Grundsätzlich ist also im ordentlichen Baugesuchsverfahren jederzeit ein neues Baugesuch möglich, sofern es nicht identisch mit einem früheren, rechtskräftig entschiedenen Baugesuch ist (sogenannte res iudicata). Dies gilt jedoch nicht für das nachträgliche Baugesuchsverfahren: Hier steht das Gesuch nicht mehr zur freien Disposition der Gesuchstellenden, sondern es ist vielmehr Element des – von Amtes 7 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21).