b) Baugesuche können zwar jederzeit neu gestellt werden mit dem Ziel, eine zunächst abgelehnte Baubewilligung zu erwirken, sofern den Einwänden gegen das frühere Gesuch durch entsprechende Projektänderung Rechnung getragen wird oder gegenüber dem erstmaligen Verfahren sonst wie massgeblich veränderte Verhältnisse vorliegen. Ausser den Wiederaufnahmegründen nach Art.