18 Abs. 1 BewD). Hier aber hat die Gemeinde das vom Beschwerdeführer am 30. April 2018 eingereichte Baugesuch nicht zur Korrektur formeller Mängel zurückgewiesen und danach erneut ein mangelhaftes Baugesuch erhalten. Die Gemeinde machte den Beschwerdeführer nie auf formelle Fehler dieses Baugesuchs aufmerksam; auch im angefochtenen Entscheid wird nicht begründet, welche formellen Fehler vorliegen sollten. Das Nichteintreten lässt sich daher nicht mit Art. 18 Abs. 4 BewD begründen. Trotzdem ist die Gemeinde zu Recht nicht auf das Baugesuch eingetreten, wie die nachfolgenden Erwägungen zeigen.