a) Die Vorinstanz stützte den Nichteintretensentscheid auf Art. 18 Abs. 4 BewD, ohne dies näher zu begründen. Nach dieser Bestimmung tritt die Baubewilligungsbehörde auf ein wieder eingereichtes, formell mangelhaftes Gesuch nicht ein. Dies trifft im vorliegenden Fall jedoch nicht zu. Ein Nichteintreten gestützt auf diese Bestimmung liesse sich nur rechtfertigen, wenn die Baubewilligungsbehörde das Baugesuch bei Feststellung formeller Mängel zuerst zur Verbesserung zurückgewiesen hätte und dieses bei Wiedereinreichung noch immer formell mangelhaft gewesen wäre (vgl. Art. 18 Abs. 1 BewD).