Dieses Vorbringen hätte der Beschwerdeführer gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 11. Juli 2017 vorbringen müssen. Die Wiederherstellungsverfügung hat der Beschwerdeführer jedoch nicht angefochten; sie ist in Rechtskraft erwachsen. Auf diesen Einwand ist damit nicht einzutreten. Ebenfalls nicht einzutreten ist auf das Ersuchen des Beschwerdeführers, die in dieser Verfügung rechtskräftig verfügte Wiederherstellungsfrist sei zu sistieren. Mangels Anfechtung der 5 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721).