b) Die Gemeinde ist mit dem angefochtenen Entscheid gestützt auf Art. 18 Abs. 4 BewD auf das nachträgliche Baugesuch des Beschwerdeführers vom 30. April 2018 nicht eingetreten. Das vorliegende Beschwerdeverfahren hat sich daher darauf zu beschränken, ob dieses Nichteintreten zu Recht erfolgte oder nicht. Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands könne nicht verfügt werden, da keine zwingenden öffentlichen Interessen tangiert seien, so überschreitet dies den Streitgegenstand. Dieses Vorbringen hätte der Beschwerdeführer gegen die Wiederherstellungsverfügung vom 11. Juli 2017 vorbringen müssen.