3. Gegen diesen Nichteintretensentscheid reichte der Beschwerdeführer am 8. Juni 2018 Beschwerde bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) ein. Er beantragt, auf sein Baugesuch sei einzutreten und die Umnutzung sei zu bewilligen. 4. Das Rechtsamt, das die Beschwerdeverfahren für die BVE leitet3, führte einen Schriftenwechsel durch und holte die Vorakten ein. Mit Schreiben vom 6. Juli 2018 beantragt das AGR die Abweisung der Beschwerde. Auch die Gemeinde stellt mit Stellungnahme vom 12. Juli 2018 den Antrag, die Beschwerde sei abzuweisen.