In seinem Begleitschreiben vom 12. April 2018 führte der Beschwerdeführer aus, zwischenzeitlich sei betreffend Umnutzung nicht mehr benötigter landwirtschaftlicher Bauten zur Wohnnutzung einiges in Bewegung geraten. Beide eidgenössischen Räte hätten in der Frühlingssession den Bundesrat beauftragt, das Raumplanungsrecht so zu ändern, dass nicht mehr benötigte Bauten ausserhalb der Bauzone zur Wohnnutzung im Richtplan zuzulassen seien. Diese veränderte Ausgangslage habe ihn veranlasst, das Baugesuch erneut einzureichen.