Ausnahmebewilligung nach Art. 24 ff. RPG1 und führte aus, das Verfahren sei durch die Baubewilligungsbehörde weiterzuführen; die Baupolizeibehörde von Saanen habe unverzüglich ein Verfahren zur Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands einzuleiten und die notwendigen Massnahmen unter Androhung der Ersatzvornahme anzuordnen. Gestützt auf diese Verfügung des AGR erliess die Gemeinde am 11. Juli 2017 eine Wiederherstellungsverfügung. Darin wurde mit Verweis auf die Verfügung des AGR vom 6. November 2014 Folgendes verfügt: