Die Auslegung der Gemeinde, dass das Vorhaben aufgrund der Baulinie keinen Mehrabstand von 1 m zum N.________weg einhalten muss, verletzt kein Recht. Aus dem Umstand, dass der Neubau auf Parzelle Nr. O.________ einen grösseren Abstand zum N.________weg einhält, kann nicht auf eine gegenteilige Praxis der Gemeinde geschlossen werden. Das Bauvorhaben muss somit gegenüber der Strasse keinen Mehrabstand von 1 m einhalten. 8. Kosten