nicht auf Strassenabstände, was sachgerecht ist. Bei Strassen führt der dazwischenliegende Strassenraum zu einem zusätzlichen Abstand. Gleiches gilt bei einer Baulinie, welche wie hier den Abstand zur Strasse festlegt (vgl. Art. 12 GBR 1928, vorne Erwägung 4 a).