21 GBR geregelt, in Art. 67 GBR sind die baupolizeilichen Masse definiert, die in den einzelnen Zonen gelten. Baulinien gehen den reglementarischen Grenzabständen aber vor (Art. 17 und Art. 21 Abs. 3 GBR). Bei einer fassadenbündigen Anordnung der Attika verlangt Art. 37 GBR, dass der in Art. 67 definierte Grenzabstand um 1 m vergrössert wird. Die Vorschrift von Art. 37 GBR bezieht sich demnach nur auf die reglementarischen nachbarlichen Grenzabstände (grosser und kleiner Grenzabstand), deren Masse in Art. 67 GBR festgelegt sind. Diese kommen vorliegend jedoch nicht zur Anwendung, da am N.________weg eine gültige Baulinie besteht.