Die Vorschrift über Flachdachbauten (Art. 37) ist Teil des Kapitels C "Baupolizeiliche Vorschriften", zu der die Bauweise (Ziffer 1), die Grünflächenziffer (Ziffer 2), die Bauabstände (Ziffer 3), die Baugestaltung (Ziffer 4), die Flachdachbauten (Ziffer 5) und Vorschriften zur Energie gehören. Dass die baupolizeilichen Vorschriften für Flachdachbauten in einer eigenen Ziffer zusammengefasst wurden, bedeutet nicht, dass bei dieser Gebäudeform die übrigen baupolizeilichen Bestimmungen nicht auch anwendbar wären. Die nachbarlichen Grenzabstände sind in Art. 21 GBR geregelt, in Art.