c) Der Gemeinde kommt bei der Auslegung des von ihr erlassenen kommunalen Rechts ein gewisser Beurteilungsspielraum zu. Es ist vorab Sache der Gemeinde, den Normgehalt zu bestimmen. Die Rechtsmittelinstanzen auferlegen sich entsprechend eine gewisse Zurückhaltung und prüfen nur, ob die Auslegung der Gemeinde rechtlich haltbar ist. Dabei ist auch von Bedeutung, wie die Gemeinde die Gemeindevorschrift in der Praxis verstanden und gehandhabt hat.28