Hinsichtlich der kritisierten Bewilligungspraxis weist sie darauf hin, dass die Gemeinde beim Gebäude auf Parzelle Nr. O.________ einen Bauabstand von 4 m als ausreichend erachtet habe, dass dieser aber freiwillig vergrössert werden dürfe. Die Beschwerdegegner machen geltend, die Vergrösserung des Grenzabstandes um 1 m gemäss Art. 38 Abs. 3 (richtig Art. 37) GBR setze voraus, dass der Grenzabstand nach Art. 67 zur Anwendung komme. Dies sei jedoch nicht der Fall. Die Baulinien gingen den reglementarischen Grenzabständen vor. Dies ergebe auch Sinn: da der N.________weg dazwischen liege, sei kein zusätzlicher Grenzabstand gerechtfertigt.