Das Attikageschoss könne auf einer Schmal- und einer Längsseite bündig zum darunterliegenden Geschoss ausgestaltet werden, ohne dass sich die Baulinien verschieben bzw. ein grösserer Abstand zur Strasse eingehalten werden müsste. Dies sei auch sachgerecht, da zwischen der Parzelle der Beschwerdeführenden und der Bauparzelle der Strassenraum liege, der vorliegend eine Breite von knapp 4 m aufweise. RA Nr. 110/2018/74 20