Die Gemeinde bringt dagegen vor, dass der Abstand zur Strasse mit einer Baulinie geregelt sei, der den reglementarischen Bauabständen vorgehe. Art. 37 Abs. 3 GBR beziehe sich auf den Grenzabstand von Art. 67 GBR. Art. 21 Abs. 3 GBR bestimme ausdrücklich, dass Baulinien den reglementarischen Grenzabständen vorgingen. Das Attikageschoss könne auf einer Schmal- und einer Längsseite bündig zum darunterliegenden Geschoss ausgestaltet werden, ohne dass sich die Baulinien verschieben bzw. ein grösserer Abstand zur Strasse eingehalten werden müsste.