Baulinien dienten öffentlichen Interessen. Sie stünden bestenfalls in einer besonderen Beziehung zu den Abstandsvorschriften, nicht aber zu den Sondervorschriften für Flachdachbauten. Das projektierte Gebäude müsse daher in jedem Fall um 1 m gegen Süden verschoben werden, wenn das Attikageschoss nicht um 1,5 m von der darunter liegenden Fassade zurückversetzt werde. Die Praxis der Gemeinde sei auch hier nicht einheitlich. So halte das neue Wohnhaus auf Parzelle Nr. O.________, dessen Attika ebenfalls bündig mit der Nordfassade sei, ohne dass es sich um eine Treppenhaus- oder Liftaufbaute handle, korrekterweise einen Grenzabstand von 7 m ein.