GBR sei auch nicht zu entnehmen, dass Baulinien die besonderen Voraussetzungen für Flachdachbauten derogieren würden. Die Möglichkeit, ein Attikageschoss zu errichten, das nicht an die Geschosszahl und Gebäudehöhe angerechnet werde, sei eine Rechtswohltat für die Bauherrschaft. Wenn das Attikageschoss bündig mit der darunterliegenden Fassade sei, vergrösserten sich die Einwirkungen auf die Nachbarschaft, weshalb ein zusätzlicher Abstand von 1 m eingehalten werden müsse. Dies gelte auch im Falle, dass die Baulinie gemäss Alignementsplan anwendbar sei. Baulinien dienten öffentlichen Interessen.