b) Umstritten ist, ob diese Vorschrift auch im Falle von Baulinien zur Anwendung kommt. Die Beschwerdeführenden bejahen dies und machen geltend, die Bestimmung über Flachdachbauten (Art. 37 GBR) gehöre systematisch nicht zu den Bestimmungen der Bauabstände, sondern nehme eine Sonderstellung im GBR ein. Art. 37 GBR enthalte keinen Vorbehalt für die Anwendung von Art. 21 Abs. 3 GBR (Anmerkung: Bauabstände gegen nachbarlichen Grund, Vorrang von Baulinien). Art. 21 Abs. 3 GBR sei auch nicht zu entnehmen, dass Baulinien die besonderen Voraussetzungen für Flachdachbauten derogieren würden.