Gemäss Art. 37 GBR muss das Attikageschoss allseitig um mindestens 1,5 m von der Fassade des darunterliegenden Vollgeschosses zurückgesetzt sein. Aus dieser Bestimmung ergibt sich die maximale Bruttogeschossfläche. Treppenhaus- und Liftaufbauten sind von dieser Regel ausgenommen (Art. 37 Abs. 2 erster Satz GBR). Gemäss Abs. 3 ist in Wohn- und gemischten Zonen ein Verschieben des Attikageschosses gestattet. Auf höchstens einer Schmal- und einer Längsseite dürfen dessen Fassaden RA Nr. 110/2018/74 19