f) Zusammenfassend scheint die Praxis der Gemeinde nicht ganz einheitlich zu sein. Es ist aber nicht erwiesen, dass die Gemeinde ständig bewusst vom geltenden Recht abweicht und dies auch in Zukunft tun will. Im Gegenteil erklärte die Gemeinde, dass sie die Alignementspläne praxisgemäss anwende. Selbst wenn der Alignementsplan Halden in einigen Fällen nicht angewendet worden wäre, sind die Voraussetzung für eine Gleichbehandlung im Unrecht nicht erfüllt. Zudem ist die BVE als Rechtsmittelbehörde nicht an eine kommunale Praxis gebunden, die sie als rechtswidrig erkannt hat. 7. Vorschriften für Flachdachbauten