Es ist nicht ganz klar, auf welche Rechtslage sich die Auskunft der Gemeinde stützt. Einerseits verweist sie auf einen öffentlichen, allerdings nicht grundeigentümerverbindlichen Plan, andererseits erwähnt sie private Näherbaurechte. Die Anwendbarkeit des Alignementsplans wurde in diesem Schreiben nicht thematisiert. Aus diesem Schweigen kann nicht abgeleitet werden, dass die Gemeinde den Alignementsplan bei jenem Bauvorhaben bewusst nicht anwenden wollte. Auch der Umstand, dass das Bauvorhaben nun einen grösseren Abstand zum N.________weg einhält, vermag nicht eine gesetzeswidrige Praxis der Gemeinde zu belegen. Auf dem bewilligten Situationsplan