e) Im Rahmen der Voranfrage zum Neubau am N.________weg 5 (Parzelle Nr. O.________) teilte die Gemeinde den Architekten mit, dass die Behörde einen Strassenabstand von 4 m als ausreichend erachte. Dazu verwies sie auf den "Strassenerschliessungsrichtplan", in dem der N.________weg als Detailerschliessungsstrasse bezeichnet sei. Sie empfahl den Architekten, das Einverständnis der Grundeigentümer einzuholen, falls sie näher an die Strasse bauen möchten.27 Es ist nicht ganz klar, auf welche Rechtslage sich die Auskunft der Gemeinde stützt.