d) Aus dem Erläuterungsbericht und der Stellungnahme der Gemeinde ergibt sich, dass die Gemeinde zwar gewisse Leitlinien definiert hat, in welchen Situationen die geltenden Alignementspläne nicht angewendet werden. Diese Leitlinien sind allerdings nicht so konkret, dass die Praxis der Gemeinde für die Rechtsanwendenden ohne weiteres klar wäre. Aus der offenbar einzelfallbezogenen Betrachtung ergibt sich jedenfalls keine ständige, vom geltenden Recht abweichende Praxis der Gemeinde. Klar scheint einzig, dass die Gemeinde den reglementarischen Bauabstand zur Anwendung bringen will. Soweit ersichtlich beträgt der Abstand bei Detailerschliessungsstrassen bei den Baulinien wie auch nach Art.