öffentlichen Strassen fest. Art. 18 hat sich infolge seiner Einfachheit in der Anwendung bewährt und sichert entlang der heute erstellten Erschliessungsanlagen Raum für einen künftigen Strassenausbau und Werkleitungsbau. (…) Es ist daher angezeigt, wo immer möglich die alten Baulinienpläne mit ihren Änderungen aufzuheben und sich auf den bestehenden Art. 18 (Bauabstand von öffentlichen Strassen) des Baureglements zu stützen."26