neue Strassen, sondern mittels Ausbau der bestehenden Strassen realisiert wurde. Im Laufe der Zeit ist damit ein erheblicher Widerspruch zwischen den rechtskräftigen Baulinienplänen und der Wirklichkeit entstanden. In den Fällen, wo die Arealerschliessung gemäss den Baulinienplänen erfolgt ist, ist die Zweckbestimmung erfüllt worden und das Planwerk infolge der Regelung in Art. 18 GBR (zwingende Bauabstände von Strassen) ebenfalls unnötig geworden. Die Baubewilligungspraxis beruht seit längerem auf dem, mit dem Baureglement 1994 etablierten Artikel 18. Dieser legt die Bauabstände zu den 24 Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft vom 18. April 1999 (BV; SR 101)