Die Rechtsprechung anerkennt nur ausnahmsweise einen Anspruch auf eine sogenannte „Gleichbehandlung im Unrecht“. Dieser Anspruch setzt voraus, dass die zu beurteilenden Sachverhalte gleich oder jedenfalls ähnlich sind, dass die gleiche Behörde in ständiger Praxis vom Gesetz abweicht und dass sie zudem zu erkennen gibt, auch inskünftig nicht gesetzeskonform entscheiden zu wollen. Auch wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, dürfen der gesetzwidrigen Begünstigung nicht überwiegende Interessen an der Einhaltung der gesetzlichen Ordnung entgegenstehen.25