b) Die Behörde ist bei ihrem Handel an das Legalitätsprinzip gebunden und muss das Recht von Amtes wegen anwenden (vgl. Art. 5 BV24, Art. 20a VRPG). Dazu gehören auch rechtskräftige Nutzungspläne. Der Umstand, dass die Behörden das Gesetz in anderen Fällen nicht oder nicht richtig angewendet haben, gibt den Bürgern deshalb grundsätzlich keinen Anspruch darauf, ebenfalls abweichend vom Gesetz behandelt zu werden. Die Rechtsprechung anerkennt nur ausnahmsweise einen Anspruch auf eine sogenannte „Gleichbehandlung im Unrecht“.