Bei der Überbauung Q.________weg 11, 14 und 15 habe es sich ähnlich verhalten. Auf den Situationsplänen dieser Baugesuche sei ersichtlich, dass die Baulinien RA Nr. 110/2018/74 16 gemäss dem Alignementsplan korrekt eingezeichnet und folglich von der Gemeinde angewendet worden seien. Den Baugesuchstellern sei es selbstverständlich frei gestanden, grössere Abstände zu wählen. In ähnlichem Sinn äussern sich auch die Beschwerdegegner.