Diese Praxis habe auch im vorliegenden Fall Anwendung gefunden, indem die Gesuchsteller ihr Vorhaben auf die Abstandsregeln des Alignementsplans Halden stützten. Zu den von den Beschwerdeführenden angerufenen Praxisbeispielen hält die Gemeinde fest, die Bauvoranfrage bei der Überbauung N.________weg 5 (Parzelle Nr. O.________) sei dahingehend beantwortet worden, dass ein Abstand von 4 m zum N.________weg ausreichend sei. Dass in der Folge ein grösserer Abstand als 4 m realisiert worden sei, liege nicht im Verantwortungsbereich der Gemeinde. Bei der Überbauung Q.________weg 11, 14 und 15 habe es sich ähnlich verhalten.