Die Gemeinde führt dagegen aus, nach ihrer Bewilligungspraxis kämen Alignementspläne dort zur Anwendung, wo deren Existenz bekannt und eine Anwendung der Planinhalte nicht offensichtlich unbegründet sei. Die Begründung der Planinhalte könne sich aus der ursprünglichen Planungsabsicht (Erschliessungsnetzentwicklung der Gemeinde) wie auch aus der Geltendmachung der mittels Alignementsplan gesicherten Rechte der Parteien im Baubewilligungsverfahren ergeben. Diese Praxis habe auch im vorliegenden Fall Anwendung gefunden, indem die Gesuchsteller ihr Vorhaben auf die Abstandsregeln des Alignementsplans Halden stützten.