a) Die Beschwerdeführenden bringen vor, es treffe nicht zu, dass die Gemeinde in ständiger Praxis auf Baulinienpläne abstelle und dass diese den Bauabständen des GBR vorgingen. Im Gegenteil würden die altrechtlichen Nutzungspläne bezüglich Abstandsvorschriften praxisgemäss gar nicht mehr angewendet. Dazu berufen sie sich auf die neueren Wohnbauten am N.________weg 5 sowie am Q.________weg 11, 14 und 15. Im Erläuterungsbericht zur Nutzungsplanungsrevision habe die Gemeinde die Anwendbarkeit der altrechtlichen Alignementspläne aus mehreren Gründen verneint und festgehalten, die Baubewilligungspraxis beruhe seit längerem auf Art. 18 GBR.