e) Zusammenfassend ist der Alignementsplan Halden nach wie vor gültig und bildet Teil der geltenden baurechtlichen Ordnung. Die im Plan festgelegten Baulinien am N.________weg wurden durch das geltende Recht nicht rechtswidrig. Sie sind auch in der Sache nicht überholt, zumal der Abstand von 4 m dem reglementarischen Strassenabstand gegenüber Detailerschliessungsstrassen entspricht. Am N.________weg haben sich die tatsächlichen Verhältnisse nur wenig verändert. Das öffentliche Interesse an den Baulinien ist nicht entfallen. Der Alignementsplan Halden ist daher auf das Bauvorhaben anwendbar.