Die Beschwerdeführenden machen geltend, Bauabstände dienten bei Privatstrassen vor allem dem Immissionsschutz. Gleiches gilt jedoch auch für öffentliche Strassen. Es leuchtet nicht ein, dass das Schutzbedürfnis abhängig sein soll von den Eigentumsverhältnissen an der Strasse. Nachbarrechtliche Grenzabstände können in der Regel mit Zustimmung der Nachbarn unterschritten werden, was bei Abständen zu Strassen problematisch sein kann. An den durch die Baulinien festgelegten Abständen gegenüber dem N.________weg besteht weiterhin ein öffentliches Interesse.